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Ausbildungskosten vs. Fortbildungskosten: Sind diese Kosten von der Steuer absetzbar?

Waldsassen, 11. September 2017
Viele Schulabgänger haben kürzlich eine Ausbildung begonnen oder beginnen bald ihr Studium. Auch bereits Berufstätige starten oft zu dieser Jahreszeit eine Weiterbildung. Aus diesem Grund stellen sich ab diesem Zeitpunkt viele die Frage, ob die dafür anfallenden Aufwendungen bzw. Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Wann, wo und in welcher Höhe diese Ausbildungs- oder Fortbildungskosten geltend gemacht werden können, wird im Folgenden erläutert:

Ausbildungskosten und Fortbildungskosten in der Steuererklärung. Foto: Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein-/@contrastwerkstatt - Fotolia

Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Der Gesetzgeber lässt den steuerlichen Abzug von Kosten, die in Zusammenhang mit einer Ausbildung oder einem Studium stehen, zu. Es gilt hierbei nur zu unterscheiden, ob ein Abzug als Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG oder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 EStG in Frage kommt.

Der Ansatz als Werbungskosten oder Sonderausgaben hängt davon ab, ob es sich bei dem Studium, der Lehre oder der Ausbildung um eine Erstausbildung oder eine weitere Ausbildung im Anschluss an eine abgeschlossene Erstausbildung handelt.

Als Erstausbildung wird in der Regel die erste Lehre oder Ausbildung verstanden, sowie ein Studium, welches direkt nach dem Abitur oder dem Fachschulabschluss begonnen wird. Auch der Wechsel des Studienfachs ohne vorherigen Studienabschluss oder die Wiederaufnahme des Erststudiums nach längerer Unterbrechung zählt als Erstausbildung.

Fallen die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erstausbildung an, muss des Weiteren unterschieden werden, ob es sich um eine Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses oder außerhalb eines Dienstverhältnisses (z. B. Studium) handelt.

Findet die Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses statt, erhält der Auszubildende oder Lehrling eine Vergütung für seine Arbeit in Form von Gehalt oder Lohn. Da auf dieses Gehalt oder diesen Lohn Steuern gezahlt werden müssen, lässt der Gesetzgeber hier den Abzug der anfallenden Kosten als Werbungskosten zu. Als solch eine Erstausbildung angesehen werden z. B. die Lehre, das Referendariat oder ein duales Studium.

Eine Berufsausbildung wie in diesem Fall gilt nur dann als Erstausbildung, wenn sie bei vollzeitiger Ausbildung mindestens 12 Monate dauert und mit einer Abschlussprüfung beendet wird.

Findet die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, z. B. ein Studium, dann wird in der Regel kein Einkommen, welches im Zusammenhang mit der Ausbildung steht, erzielt. Hier bleibt nur die Möglichkeit, diese Kosten als Sonderausgaben anzusetzen, insofern andere Einkünfte wie z. B. aus einem Nebenjob oder aus Mieteinkünften oder Kapitalerträgen erzielt werden.

Fort- und Weiterbildung
Bei einer Zweitausbildung oder einer Fort- und Weiterbildung können die hierbei entstehenden Aufwendungen immer als Werbungskosten abgezogen werden.

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen um Kenntnisse oder Fähigkeiten in dem von ihm bereits erlernten bzw. ausgeübten Beruf zu erhalten oder zu erweitern, können diese als Fortbildungskosten steuermindern geltend gemacht werden.

Damit die Kosten für Seminare, Lehrgänge, Umschulungen usw. zur beruflichen Fortbildung auch steuerlich anerkannt werden, müssen diese immer in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Die Kosten müssen der Förderung des Berufs bzw. der beruflichen Qualifikation des Arbeitnehmers dienen.

Handelt es sich bei dem Seminar bzw. Kurs um eine Fortbildung im Bereich der Allgemeinbildung oder ist dieser Kurs von privatem Interesse, wie z. B. ein Kochkurs oder ein Sprachkurs für den nächsten Urlaub, können diese Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, da eine berufliche Motivation hier nicht gegeben ist.

Welche Kosten können abgesetzt werden?
Als Sonderausgaben oder Werbungkosten, welche im Zusammenhang mit einer Ausbildung, einem Studium oder einer Fort- und Weiterbildung entstehen, können in der Regel folgende Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden:

  • Studiengebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, sowie für die Hin- und Rückfahrt zu privaten Lerngruppen
  • Kosten für eine Unterkunft wie z. B. Miete, Nebenkosten
  • Reisekosten, die in Zusammenhang mit Pflichtpraktika, Studienreisen usw. entstehen
  • Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterial, Möbel für das Arbeitszimmer
  • Zinsen für die Aufnahme eines Studienkredits

Wie und in welcher Höhe können die Kosten angesetzt werden?
Können die Aufwendungen anhand der oben aufgeführten Merkmale als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden, ist ein Ansatz in voller Höhe möglich. Diese Kosten sind dann in der Anlage N der Steuererklärung anzugeben.

Wird beispielsweise eine Zweitausbildung in Form eines Studiums begonnen und werden in dieser Zeit keine Einkünfte erzielt, können die während des Studiums entstanden Aufwendungen jedoch weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die dadurch erzielten Verluste können nachträglich, sobald ein Verdienst erzielt wird, als sogenannte “Verlustvorträge” geltend gemacht werden.

Können die Aufwendungen jedoch “nur” als Sonderausgaben geltend gemacht werden, ist dies lediglich bis zu 6.000 EUR möglich und zwar nur in dem Jahr, in dem die Kosten auch angefallen sind. Ein Verlustvortrag wie in oben genanntem Fall ist hier nicht möglich. Der Ansatz der Ausbildungskosten als Sonderausgaben erfolgt im Mantelbogen.

Weitere Steuertipps finden Sie auch unter https://www.steuerverbund.de/steuertipps/