Neustadt an der Weinstraße, 30. August 2017 –
Keine Parkgebühren, eigene Stellplätze zum Abholen und Zurückbringen, bessere Vernetzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln – all diese Privilegien sind beim sogenannten Carsharing möglich: Grundlage dafür ist das neue Carsharing-Gesetz, das am 1. September 2017 in Kraft treten soll. Doch was müssen Berufstätige steuerlich beachten, wenn sie die Angebote von kommerziellen Carsharing-Diensten nutzen? Können sie vielleicht sogar Steuern sparen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt die gängigsten Möglichkeiten.
Schnell ein Carsharing-Auto reservieren, einsteigen und losfahren: Solche Angebote gibt es in mehr als 600 deutschen Städten und Gemeinden, wie der Bundesverband CarSharing e. V. in einer Erhebung berichtet (Stand: Januar 2017). Vor allem in Großstädten ist das Auto-Teilen für viele eine willkommene Alternative zum eigenen Wagen. Arbeitnehmer, die die Offerten von Carsharing-Anbietern nicht nur privat, sondern auch beruflich nutzen, haben hinsichtlich der steuerlichen Behandlung folgende Möglichkeiten:
- “Unternimmt ein Arbeitnehmer mit einem Carsharing-Auto auch beruflich veranlasste Fahrten, deren Kosten der Arbeitgeber nicht erstattet, können diese Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden”, erklären die Experten der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Das gilt für die tatsächlich anfallenden und dementsprechend zu belegenden Kosten und nicht nur – wie man vielleicht annehmen könnte – für eine Reisekostenpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer. Deshalb sollten betroffene Arbeitnehmer alle Nachweise wie Tank-, Park- oder Servicegebühr-Quittungen der Steuererklärung beilegen.
- Für den Fiskus ist es in diesem Zusammenhang wichtig, berufliche von privaten Carsharing-Fahrten zu trennen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Der Arbeitnehmer kann zwei Kundenkonten beim Carsharing-Anbieter nutzen, nämlich eines für private und eines für berufliche Fahrten, wie die VLH-Steuerexperten vorschlagen.
2. Manche Carsharing-Unternehmen bieten die Möglichkeit, vor Fahrtantritt die Option “Dienstliche Fahrt” auszuwählen.
3. Es lässt sich natürlich auch – ganz klassisch – ein digitales oder papierenes Fahrtenbuch führen, in dem der Arbeitnehmer seine dienstlichen und privaten Fahrten genau verzeichnet. - “Auch Anmelde- und Grundgebühren, die der Carsharing-Anbieter eventuell verlangt, kann ein Arbeitnehmer gegebenenfalls als Werbungskosten geltend machen”, so die VLH-Steuerprofis. Dabei lässt sich aber nur jener Teil der Ausgaben in die Steuererklärung eintragen, der auch dem Anteil der beruflichen Nutzung des Carsharing-Autos entspricht. Wer also Carsharing ausschließlich für seine beruflichen Fahrten nutzt, kann die Anmelde- bzw. Grundgebühren in voller Höhe absetzen. Wer Carsharing zum Beispiel zu 25 Prozent dienstlich nutzt, kann auch nur 25 Prozent der Kosten absetzen.
- Für private Fahrten mit dem Carsharing-Wagen gibt es im Allgemeinen keine Steuervergünstigungen. Ausnahme: die Fahrten eines Berufstätigen von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, die auch als private Fahrten gelten. Der Arbeitnehmer kann für die einfache werktägliche Fahrtstrecke in den Betrieb oder ins Büro in der Regel 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen – auch wenn er ein Carsharing-Auto nutzt.
Was ist zu beachten, wenn sich der Arbeitgeber an den Carsharing-Kosten beteiligt?
Carsharing statt Dienstwagen: Falls ein Arbeitgeber die Kosten für das Carsharing eines Arbeitnehmers ganz oder teilweise übernimmt, müssen bestimmte steuerliche Regeln beachtet werden. Dabei lassen sich folgende Fälle unterscheiden:
- Der Arbeitgeber trägt die Kosten sowohl für berufliche als auch für private Fahrten des Arbeitnehmers. Dadurch entsteht dem Arbeitnehmer für seine privaten Fahrten ein geldwerter Vorteil. “Auf diesen muss der Berufstätige Steuern und Sozialabgaben zahlen – genau wie auf seinen Arbeitslohn”, so die VLH-Fachleute.
- Der Arbeitgeber übernimmt zwar die Ausgaben für alle Fahrten, aber der Arbeitnehmer beteiligt sich bei seinen privaten Fahrten an den Carsharing-Kosten. Dadurch entsteht in Höhe der Arbeitnehmer-Beteiligung kein geldwerter Vorteil.
- Der Arbeitnehmer darf das Carsharing ausschließlich für seine beruflichen Fahrten nutzen. Dadurch entsteht kein geldwerter Vorteil, der versteuert werden müsste.
Übrigens: Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Aufwand des Arbeitgebers. Übernimmt der Chef zum Beispiel 50 Euro im Monat für private Fahrten, beträgt der geldwerte Vorteil auch 50 Euro.