Neustadt a. d. W., 10. Oktober 2017 –
Erfolgsgeschichte Elektro-Rad: Rund drei Millionen dieser Fortbewegungsmittel sind aktuell in Deutschland unterwegs, wie der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) schätzt. Da stellen sich viele die Frage: Wo finde ich vorteilhafte Auflade-Möglichkeiten für mein Gefährt? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) liefert Antworten.
Arbeitnehmer, die mit ihrem Elektrofahrrad ins Büro oder in den Betrieb radeln und dort ihren fahrbaren Untersatz kosten- und steuerfrei aufladen: ein Wunschtraum? Keineswegs: Unter bestimmten Bedingungen geht das, wie die VLH-Steuerexperten betonen. Schließlich hat die Bundesregierung ein ganzes Maßnahmenbündel zur Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht. Dazu zählen auch einige steuerliche Regelungen, die es erlauben, bestimmte Elektro-Räder kosten- und steuerfrei aufzuladen. Dafür müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Arbeitgeber muss bereit sein, seinen Arbeitnehmern das kostenlose Aufladen an einer sogenannten ortsfesten betriebseigenen Ladestation zu ermöglichen. Dieser Vorteil muss laut VLH-Profis zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Indem Arbeitgeber solche Möglichkeiten schaffen, beteiligen sie sich – ganz im Sinne des Gesetzgebers – am bundesweiten Ausbau der Ladeinfrastruktur. Alle Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bereitstellung eines solchen Angebots entstehen, kann er als Betriebsausgaben angeben: Das gilt also zum Beispiel für die Aufbau- und Betriebskosten der Ladestation oder die Ausgaben für den bereitgestellten Strom.
2. Der Arbeitnehmer muss den VLH-Fachleuten zufolge eine ganz bestimmte Art von Elektrofahrrad nutzen. Konkret: Es muss sich um ein sogenanntes S-Pedelec handeln, wobei Pedelec für “Pedal Electric Cycle” steht. S-Pedelecs sind Elektro-Räder, deren Motoren nur die Trittleistung unterstützen, dabei schaltet sich der Antrieb ab einer Geschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde ab. S-Pedelecs unterscheiden sich also …
a) … von Pedelecs, deren Motoren zwar auch nur die Trittleistung unterstützen, sich aber bereits ab einer Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde abschalten.
b) … von sogenannten E-Bikes, deren Motorunterstützung unabhängig von der Trittleistung ist. Sie können in der Regel auch ohne eigene Anstrengung in Bewegung gesetzt werden.
Sind die beiden genannten Bedingungen – (1.) Möglichkeit zum kostenlosen Aufladen an einer entsprechenden Station des Arbeitgebers und (2.) Nutzung eines S-Pedelecs durch den Arbeitnehmer – erfüllt, greift laut VLH-Experten ein besonderer steuerlicher Vorteil: Anders als bei anderen Arbeitgeber-Vergünstigungen – etwa bei Essens- oder Tankgutscheinen – wird das Gratis-Aufladen von S-Pedelcs in der Regel nicht wie sonstige geldwerte Vorteile mit Steuern und Sozialabgaben belegt. Somit ist ein solches Auflade-Verfahren nicht nur kosten-, sondern auch steuer- und sozialabgabenfrei.
Warum gilt der Steuervorteil nur für S-Pedelecs?
Bleibt die Frage: Warum gewährt der Gesetzgeber den beschriebenen Steuervorteil nur für die als Kleinkrafträder eingestuften S-Pedelecs, während die verkehrsrechtlich als Fahrräder geltenden Pedelecs leer ausgehen? In einer Antwort auf eine schriftliche Frage aus dem Bundestag schafft das Bundesfinanzministerium Klarheit: Demnach soll durch die erläuterte Steuerbefreiung gezielt der Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen und der notwendige – so wörtlich – “flächendeckende, bedarfsgerechte und nutzerfreundliche Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge” gefördert werden. Demgegenüber wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die direkte Förderung von “Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb” als nicht erforderlich angesehen. Der Grund: Der Markt für diese Zweiräder – so die Einschätzung – sei bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung somit ohne Weiteres gewährleistet.