Düsseldorf, 20. Dezember 2017 –
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 14. Dezember 2017 in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld nur dann erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld laut Arag-Experten nicht.
Der Kläger bekam im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien (“Quartalsprovisionen”). Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Beim Elterngeld wurden diese Quartalsprovisionen nicht berücksichtigt. Dagegen wandte sich der Kläger und berief sich auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Thema. Danach waren regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt – selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie fälschlicherweise als sonstige Bezüge einordnete.
Inzwischen hat der Gesetzgeber die maßgebliche Vorschrift im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aber geändert. Provisionen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht laufend gezahlt werden und daher als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer zu melden sind, werden danach bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Weil im Falle des Klägers die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden, hat das BSG die Klage unter Berufung auf die gesetzliche Regelung abgewiesen (Az.: B 10 EG 7/17 R).