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Halloween: Was erlaubt, was nicht – Halloweenstreiche und die Folgen
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Düsseldorf, 30. Oktober 2017 –
Neben den Feiertagen schreiben die Feiertagsgesetze der einzelnen Länder sogenannte „stille Tage“ vor. In einigen Ländern werden sie auch als „stille Feiertage“ bezeichnet. Dann sind besondere Einschränkungen zu beachten, die jedoch von Land zu Land unterschiedlich sind. Am bekanntesten ist wohl das Tanzverbot am Karfreitag. Auch erhalten Filmproduktionen keine Feiertagsfreigaben, deren „Charakter diese[n] [stillen] Feiertage[n] so sehr widerspricht, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist“. In Sachsen und Bayern fallen auch einige kirchliche Hochfeste, die nicht gesetzlich arbeitsfrei sind (z. B. Mariä Empfängnis), unter den Schutz der stillen Tage. Auch Allerheiligen, also der 1. November, ist vielerorts ein stiller Feiertag, so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Das kann zu einiger Verwirrung führen, denn immer öfter werden am Vorabend von Allerheiligen mehr oder weniger ausufernde Halloween-Partys gefeiert. Das ist auch erlaubt. Verboten sind an Allerheiligen selbst hingegen öffentliche Tanzveranstaltungen sowie laute Musik in Kneipen und Discos – allerdings nur von 5 bis 18 Uhr. Um 5 Uhr muss also Schluss sein mit der Halloween-Party. Wer länger feiern möchte oder es tagsüber nicht ohne Tanzen aushält, kann aber nach Niedersachsen oder in die Niederlande fahren. Dort ist der 1. November kein Feiertag. Reine Hintergrundmusik ist in Gaststätten laut Arag-Experten aber auch in Bayern und Sachsen den ganzen Tag über erlaubt.

Verbotene Lustbarkeiten
Das bayerische Feiertagsgesetz verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Trotzdem hatte ein Verein für den 31. Oktober zu einer „Versammlung“ in einer Münchener Gastwirtschaft eingeladen. Die Verwaltung erkannte darin eine an Allerheiligen verbotene Lustbarkeit. Die Vereinsvertreter erklärten jedoch, die Veranstaltung sei gar keine öffentliche, weil nicht jeder Interessierte an diesem Abend habe Mitglied werden können. Rechtsexperten kennen das Problem von den Raucherclubs, denen man zur Umgehung des Rauchverbotes mit Betreten einer Gaststätte beitritt. Außerdem, so die Vereinsvertreter, sei der Einlass zur Veranstaltung von einer Prüfung “der zum Verein passenden Weltanschauung und Einstellung zur Toleranz, Geselligkeit und der verfassungsgemäßen, demokratischen und freiheitlichen Ordnung des Staates Bayern” abhängig gewesen. Die Stadtverwaltung staunte zwar über die trickreiche Ausrede, ließ sich auf die Argumente des Vereins jedoch nicht ein. Vielmehr läge eine „Halloween-Veranstaltung vor, die auch in Form einer Vereinssitzung unter das Verbot für öffentliche Vergnügungen falle, die nicht dem Ernst des stillen Tages Allerheiligen entsprächen”. Der Fall landete vor Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) gab in letzter Instanz der beklagten Behörde Recht. Die Verbotsverfügung für die an Allerheiligen geplante „Vereinssitzung“ war danach rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn angesichts der Gesamtumstände habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Verein die Durchführung einer öffentlichen Halloween-Partys beabsichtigte (Az.: 10 B 11.1530).

Halloweenstreiche und die Folgen!
“Süßes oder Saures!” Das ist am letzten Abend im Oktober wieder der Schlachtruf der Kinder auf der Jagd nach Zuckerhaltigem. Wer den meistens gruselig maskierten Dreikäsehochs die verlangten Süßigkeiten verweigert, muss dabei mit Streichen rechnen. Leider eskalieren solche Streiche immer öfter zu derber Sachbeschädigung. Wer haftet aber, wenn die sonst so süßen Kleinen an Halloween über das Ziel hinausschießen? Nach Auskunft der ARAG Experten stimmt der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dabei müssen Eltern ihre Sprösslinge je nach Alter nicht jede Minute beaufsichtigen. Wenn der Nachwuchs etwas ausfrisst, entscheiden immer die Einzelumstände, ob die Eltern zahlen müssen. Wenn Kinder zum Beispiel auf einem fremden Grundstück einen Schaden verursachen, trifft die Grundstückbesitzer unter Umständen eine Mitschuld, wenn der Zugang nicht gesichert war. Maßgebend ist auch, ob die Eltern ihre Kinder vor dem Betreten fremder Grundstücke gewarnt haben, und ob die Kinder früher schon derartige Spielplätze aufgesucht haben. Hier müssen die Eltern allerdings darlegen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Entscheidend sind auch die Fragen: Konnten die kleinen Übeltäter die Gefahr selbst erkennen? Und wie alt sind sie? Unter Umständen haftet das Kind selbst. In einem beispielhaften Fall hatte ein Zwölfjähriger eine Scheune in Brand gesteckt. Das Feuerzeug hatte er aus dem geöffneten Schmuckkasten der Mutter genommen. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bei einem normal entwickelten Kind dieses Alters von den Eltern nicht verlangt werden konnte, Streichhölzer und Feuerzeuge zu jeder Zeit – auch ganz kurzfristig – völlig unerreichbar zu verwahren. Eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht sei der Mutter daher nicht vorzuwerfen (Az.: VI ZR 117/92). Die Arag-Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich sind. Je älter und somit einsichtsfähiger ein Kind ist, desto eher haftet es selbst.

Gruselmaske am Steuer
In den USA ausgiebig gefeiert, schwappte Halloween vor einigen Jahren über den großen Teich und findet bei uns Jahr für Jahr mehr Anhänger. Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich natürlich nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampir kostümiert ins gruselige Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten Arag-Experten: Hände weg vom Steuer. Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Gruselfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit sogar die Kürzung des Versicherungsschutzes.

Halloween – Rechtsfragen zur gruseligsten Nacht des Jahres  – Ein Interview mit Arag-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer
Halloween: In der Nacht zu Allerheiligen wird gerne gefeiert. Wie ursprünglich in Irland, dann in den USA, ist auch bei uns Halloween Anlass für ausgelassene Partys und Streiche beim Süßigkeiten-Sammeln. Damit es beim Spaß für alle bleibt, beantwortet Arag-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer die wichtigsten Fragen zum gruseligen Vorabend des ersten Novembertages.

Wann dürfen Kinder an Halloween allein losziehen und Süßigkeiten sammeln?
RA Tobias Klingelhöfer: An Halloween sollten Eltern ihre Kinder möglichst lange begleiten. Grundsätzlich ist es die Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder alleine unterwegs sind. Das Jugendschutzgesetz regelt jedoch den Aufenthalt an bestimmten Orten. So dürfen beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr alleine in Jugendtreffs oder Vereinen bleiben. Sollten die Kinder alleine losziehen dürfen, so sollten klare Vereinbarungen getroffen werden. Ein Tipp für die Absprache mit dem Nachwuchs: Man darf bei 14-Jährigen durchaus erwähnen, dass sie zu Sozialstunden herangezogen werden können, wenn sie etwas beschädigen.

 Wer haftet, wenn die Kinder mit ihren Streichen übers Ziel hinausschießen?
RA Tobias Klingelhöfer: Leider eskalieren manche Streiche bis hin zur Sachbeschädigung. Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt aber nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Passiert etwas, wird in die Überlegung, wer haftet, das Alter der Kinder, deren Einsichtsfähigkeit und die Tatsache mit einbezogen, ob die Eltern sie “aufgeklärt” haben.

Welche Möglichkeiten haben denn Geschädigte?
RA Tobias Klingelhöfer: Wenn Sie beispielsweise einen Ihnen unbekannten Sprayer oder Eierwerfer auf frischer Tat erwischen, hätten Sie zumindest gerne, dass er die Schweinerei wegmacht. In diesem Fall sollten Sie nach seinem Ausweis fragen. Weigert die Person sich, ihre Identität preiszugeben, dürfen Sie sie meist festhalten und die Polizei rufen. Es muss natürlich alles im Rahmen bleiben, ansonsten machen Sie sich u.U. der Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung strafbar.

 Schön gruselige Kostüme sind doch erlaubt. Oder?
RA Tobias Klingelhöfer: Klar! Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich doch nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampir kostümiert ins gruselige Treiben. Problematisch sind Gesichtsmasken, denn was auf der Party schmückt, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Kommt es zum Unfall, so besteht die Gefahr, dass dem kostümierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Unter Umständen verliert er sogar den Schutz seiner Kaskoversicherung, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass sein Kostüm Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat.

Und wie sieht es mit Waffen aus?
RA Tobias Klingelhöfer: Gummi-Dolche und Plastik-Äxte sind wohl kein Problem. Abraten kann ich nur von täuschend echt aussehenden Waffenimitaten und antiken Ausstellungsstücken. Wer beispielsweise mit einem ungeladenen Vorderlader unterwegs ist, riskiert eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, das das Führen von “Anscheinswaffen” verbietet.

Allerheiligen ist ein “stiller Feiertag”. Sind da öffentliche Partys am Vorabend erlaubt?
RA Tobias Klingelhöfer: Verboten sind sie zumindest nicht. Und es hängt vom Bundesland ab. Bayern beispielsweise hat das strengste Feiertagsgesetz. Es verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Besonders pfiffig versuchte vor ein paar Jahren ein Verein dies zu umgehen, indem er zu einer „Versammlung“ in eine Gastwirtschaft einlud. Neue Mitglieder waren willkommen. Das Ordnungsamt griff ein. Der Fall landete vor Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) gab in letzter Instanz der beklagten Behörde Recht. Die Verbotsverfügung für die an Allerheiligen geplante „Vereinssitzung“ war danach rechtmäßig. Denn angesichts der Gesamtumstände habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Verein die Durchführung einer öffentlichen Halloween-Partys beabsichtigte (Az.: 10 B 11.1530). Da Allerheiligen aber nur in fünf Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist, steht dem bunten Halloween-Treiben meist nichts entgegen.

Die besten Halloween-Rezepte zum Gruseln
Halloween steht vor der Tür! Damit die Mottoparty ein voller Erfolg wird, können Gastgeber im Voraus neben einem Kostüm auch gruselige Snacks vorbereiten. Folgende Erdbeerrezeptideen eignen sich hervorragend für ein schön-schauriges Halloween-Buffet. Denn sie sehen nicht nur gruselig aus, sondern schmecken auch köstlich. Zudem sind sie im Handumdrehen zubereitet.

Zutaten:

  • ca. 500 g Erdbeeren
  • 150 g weiße Schokolade
  • 25 g dunkle Schokolade (70% Kakaoanteil)
  • 100 ml Orangensaft
  • 300 ml Johannisbeersaft
  • 500 g Magerquark
  • 2 Pck. Instant-Gelatine
  • 1 Pck. Vanillezucker
  • Zimt
  • Frische Minze
  • Mandeln

Erdbeergeister
Die weiße Schokolade in einem Wasserbad zum Schmelzen bringen. Ca. 15-20 Erdbeeren in die flüssige Schokolade tauchen und auf einen mit Backpapier ausgelegten Teller legen. Anschließend die dunkle Schokolade schmelzen und in eine kleine Schüssel geben. Mit einem Zahnstocher etwas dunkle Schokolade aufnehmen und Gesichter auf die schokoladenüberzogenen Erdbeeren malen. 2 Stunden in den Kühlschrank stellen.

Blut-Smoothie
150 g Erdbeeren waschen, das Grün entfernen und in einen Mixer geben. Etwas Zimt, den Orangensaft, Johannisbeersaft und ein paar gewaschene Blätter Minze hinzugeben und alles pürieren. In Gläser füllen und mit Eiswürfeln servieren!

Erdbeerfinger
200 g Erdbeeren waschen, das Grün entfernen und die Früchte mit einem Stabmixer pürieren. 3-4 Esslöffel von dem Erdbeerpüree abschöpfen und separat in eine kleine Tasse füllen. Die zwei Päckchen Gelatine zum Rest des Pürees hinzufügen und gut vermengen. Anschließend den Magerquark in eine Schüssel füllen und ein Päckchen Vanillezucker unterrühren. Die Erdbeermasse unterheben und alles zusammen für eine halbe Stunde in den Kühlschrank stellen.
Anschließend in eine Spritztüte mit einer großen Öffnung füllen und jeweils einen fingerlangen Streifen auf kleine Dessertteller geben. Auf der einen Seite des Streifens eine Mandel als Fingernagel leicht andrücken, auf die andere Seite etwas von dem Erdbeerpüree geben, sodass es aussieht, als wäre es ein abgetrennter, blutiger Finger.

Erdbeeren aus Europa
Noch bis zum ersten Frost können Bauern in Deutschland Erdbeeren ernten. Dann beginnt die Winterpause der Sommerfrüchte. Das ist aber kein Grund zur Traurigkeit! Spanische Erdbeeren der Sorte „Elsanta“ verkürzen aber die Wartezeit und sind schon ab Februar in den deutschen Supermärkten erhältlich.