Düsseldorf, 06. Juni 2017 –
Arag-Rechtsexperten weisen Mieter darauf hin, dass sie ihre Wohnung nicht ohne erforderliche Genehmigung einfach weitervermieten dürfen. Ansonsten kann es teuer werden. Bis zu 50.000 Euro Geldbuße kann eine sogenannte Zweckentfremdung sogar kosten, wenn Vorsätzlichkeit im Spiel ist.
In einem konkreten Fall hatte ein Zahnarzt in der Nähe seiner Praxis eine Wohnung für Patienten und Gäste angemietet. Er selbst hatte nie darin gewohnt. Zwar hatte er die Hausverwaltung darüber informiert, doch eine amtliche Genehmigung für eine sporadische Fremdvermietung gab es nicht. Gemäß Bauplan lag lediglich eine baurechtliche Genehmigung für Wohnzwecke vor. Nachdem sich andere Mieter im Haus darüber beschwerten, dass die Wohnung zwei Jahre lang in unzulässiger Weise vermietet wurde, wies ihn die Stadt München darauf hin, dass er gegen die kommunale Zweckentfremdungssatzung verstoße.
Der Zahnarzt vermietete jedoch weiterhin an Fremde. Ein Jahr später untersagte ihm das Amt nicht nur diese Art der Nutzung, sondern erhob eine Geldbuße von 4.000 Euro. Nach Ansicht der Arag-Experten ist der Zahnarzt mit dieser Summe glimpflich davongekommen. Immerhin haben die Richter durchaus anerkannt, dass er sich vor dem Hinweis auf die Zweckentfremdungssatzung in einem unvermeidbaren Irrtum befunden habe und nichts davon gewusst habe, dass er für die Fremdvermietung eine Genehmigung benötigt hätte (Amtsgericht München, Az.: 1112 OWi 238 Js 177226/16).