Neustadt a. d. W., 08. November 2017 –
Ein Studium ist teuer. Viele junge Leute können in dieser Lebensphase ihre Existenz nicht aus eigener Kraft bestreiten. Da müssen oft Mama und Papa ran – ein Einsatz, den der Fiskus würdigt. So können Eltern, die ihren studierenden Nachwuchs sponsern, meist Steuern sparen. Wie das funktioniert und was dabei zu beachten ist, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Eltern, die ihren Kindern während des Studiums unter die Arme greifen, haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese Unterstützung steuerlich geltend zu machen. Entscheidend ist dabei die Frage, ob für den erwachsenen Sprössling noch Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag besteht oder nicht.
Bei Anspruch auf Kindergeld: Ausbildungsfreibetrag geltend machen
Maximal 924 Euro pro Jahr: Diesen Ausbildungsfreibetrag können Eltern in vielen Fällen steuerlich geltend machen, wenn ihre erwachsenen Kinder studieren oder eine Ausbildung absolvieren. Dabei spielt es laut VLH-Experten keine Rolle, wie hoch die Einnahmen der Eltern sind.
- Folgende Bedingungen müssen allerdings erfüllt sein, damit der Fiskus den Freibetrag berücksichtigt:
- Das Kind muss volljährig sein.
- Es muss eine Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolvieren. Wichtig ist daher ein Nachweis der entsprechenden Bildungs- oder Ausbildungsinstitution.
- Die Eltern müssen noch Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise auf den Kinderfreibetrag haben.
- Das Kind muss während der Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen. Wichtig ist dabei die räumliche und hauswirtschaftliche Selbstständigkeit der Tochter oder des Sohnes. Diese ist nach Angaben der VLH-Profis in folgenden Fällen gegeben:
Das Kind lebt eigenständig
… in einer Mietwohnung.
… in einer WG.
… in einer Eigentumswohnung, die die Eltern nicht mitbewohnen.
… in einem Heim oder Internat.
Die vom Fiskus geforderte Selbstständigkeit ist übrigens nicht gefährdet, wenn das Kind zum Beispiel die Ferien oder Wochenenden bei den Eltern verbringt.
Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht auf ein ganzes Jahr, sondern Monat für Monat gewährt. Das bedeutet: Für jeden vollen Kalendermonat, für den eine der aufgelisteten Bedingungen nicht zutrifft, wird der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel reduziert. Ein Beispiel: Endet die Ausbildung eines Kindes am 31. März eines Kalenderjahres, dann wird der Ausbildungsfreibetrag folgendermaßen berechnet: 924 Euro mal drei Zwölftel sind 231 Euro.
Eine zeitweilige Unterbrechung der Ausbildung hat in vielen Fällen keine negativen Konsequenzen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags. Dies gilt zum Beispiel für typische Übergangszeiten: etwa für die Phase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, für unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten oder für die Spanne zwischen dem Ende der Schule und dem Start einer Lehre beziehungsweise eines Studiums.
Ebenfalls wichtig: Wird ein Elternpaar steuerlich nicht zusammenveranlagt, hat jeder Partner Anrecht auf den halben Ausbildungsfreibetrag. Beide können allerdings gemeinsam beantragen, diese Teilung zugunsten eines Ehegatten aufzuheben.
Ohne Anspruch auf Kindergeld: Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Auch Eltern, die keinen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag haben, können Steuern sparen, wenn sie ihren Nachwuchs bei Ausbildung oder Studium finanziell unterstützen. Der Grund: Unterhaltszahlungen an die Sprösslinge und somit Ausgaben für ihre Lehre beziehungsweise ihr Studium können die Eltern in diesen Fällen oft als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. So lassen sich nach Angaben der VLH-Profis für das Jahr 2017 unter Umständen bis zu 8.820 Euro ansetzen, wobei eventuell noch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind hinzukommen können.
Damit der Fiskus die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen akzeptiert, ist allerdings – selbst bei bestehender Unterhaltspflicht – eine Voraussetzung zu erfüllen: Der Empfänger der Unterhaltszahlung muss bedürftig sein. Es muss für ihn also unmöglich sein, seine Existenz selbst zu bestreiten. Dabei wird das Vermögen des Unterhaltsempfängers berücksichtigt. Es darf die Grenze von 15.500 Euro nicht sprengen. In diesem Zusammenhang wird jedoch Vermögen, das für die Existenz des Unterhaltsbeziehers notwendig ist – etwa eine selbstgenutzte adäquate Eigentumswohnung -, nicht in die Rechnung miteinbezogen.
Falls der Unterhaltsempfänger selbst über Einkünfte von mehr als 624 Euro im Jahr verfügt, zieht das Finanzamt alles, was über dieser Summe liegt, vom ansetzbaren Höchstbetrag (für 2017 sind das 8.820 Euro) ab.