Düsseldorf, 19. September 2017 –
Ein neues Grundsatzurteil sorgt in der Hotellerie für Kopfschütteln: Liest ein Autor einem Publikum aus seinem Buch vor, gilt für ihn in der Regel der reguläre Steuersatz von 19 Prozent. Unterstreicht er seine Lesung jedoch durch besondere Intonation, Mimik oder Körperhaltung, wird nur der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent fällig.
Was zunächst verrückt klingt, hat nach Auskunft der Arag-Experten einen einfachen Hintergrund: Reines Vorlesen eines Buches ist nicht mit einem Theaterstück vergleichbar. Sobald der Autor aber etwas mehr Action auf die Bühne bringt, indem er in verschiedenen Tonlagen liest, sein Gesicht verzieht oder die Lesung für ergänzende Erklärungen unterbricht, gleicht die Lesung einem künstlerischen Vortrag und wird nur mit sieben Prozent besteuert.
In einem konkreten Fall hatte die Lesung einer Autorin nach Ansicht der Bundesfinanzrichter starke kabarettistische Züge, weil sie auch Geschichten außerhalb des Buches erzählte, sodass die Lesung stellenweise sogar in den Hintergrund trat. Genug Theater also und daher wurden nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig (Bundesfinanzhof, Az.: XI R 35/12).