Berlin, 20. Oktober 2017 –
Ein echtes Ärgernis: Check-in per App wird zum neuen Standard in der Hotellerie, aber der Gesetzgeber grätscht noch immer dazwischen. Auch das novellierte Bundesmeldegsetz schreibt ein handschriftliches Unterzeichnen des obligatorischen Meldescheins, der vorausgefüllt bereit gelegt werden darf, vor. Nur: Wo und wann dieser unterzeichnet werden muss, ist bislang nicht eindeutig geregelt.
Die vermeintliche Gesetzeslücke relativiert sich: Verantwortliche des Hotels müssen nachprüfen müssen, ob Unterschrift und Identität des Hotelgastes stimmen – in der Praxis wird dies bei Gästen aus dem eigenen Land in den wenigsten Fällen gehandhabt. Ausweisvergleich und Hinterlegen einer Kreditkarte ist in den meisten Hotels bei Anknüpften von ausländischen Gästen dagegen Usus. Bei strenger Gesetzesauslegung müssen Hotelbetreiber lediglich sicherstellen, dass Inhalte des Meldescheins der Identität des eingecheckten Gastes entspricht und dass ein unterzeichneter Meldeschein archiviert wird. Ob nun dies zum Beispiel nach einem automatisierten Late-Check-in per App am Morgen danach geschieht, bleibt Interpretationssache. Jedoch: Der Hotelbetreiber muss auch Meldescheine von den Zimmern einsammeln und bei Nichtausfüllen dem Gast hinterhereilen… ob dies ggf. Housekeeping-Mitarbeiter übernehmen könnten, bleibt die Frage.
Eine aktuelle Branchendebatte bei Facebook legt nahe: Das Thema Check-in per App und Meldeschein sind Sinnbilder für Pro & Contra Digitalisierung. Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Digitalisierung und Automatisierung sollen “behind the curtains” für Prozessoptimierung sorgen – und zwar dringend angesichts der prekären Personalsituation in immer mehr Hotels. Einmal mehr ist der Gesetzgeber gefordert, den nötigen Freiraum in der alles umwälzenden Digitalisierung zu schaffen.
Zur weiteren Information:
Bundesmeldegesetz (BMG) – https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html
IHA-Merkblatt – http://www.hofbieber-tourismus.de/images/downloads/Downloads/iha-merkblatt_bundesmeldegesetz-vorschriften_und_aenderungen_stand_2015-10-15-1-1.pdf
Auszug aus dem Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
1.Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
§ 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen.
(2) Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
1.Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
2. Familiennamen,
3. Vornamen,
4. Geburtsdatum,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. Anschrift,
7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
(4) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie einsehen kann.