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Neues aus dem Arbeitsrecht: Wer schlägt, der fliegt – Kündigung einer Direktversicherung nur mit Zustimmung des Chefs

Düsseldorf, 07. Juli 2017 –
Wird der Betriebsfrieden eines Unternehmens durch gesetzwidriges Verhalten, rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen gestört, kann der Betriebsrat die Kündigung des auffälligen Mitarbeiters durchsetzen. Nach Angaben der Arag-Experten benötigt er dann nicht einmal die Genehmigung des Chefs.

In einem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin einen Kollegen körperlich angegriffen. Die Arbeitgeberin weigerte sich, der Frau zu kündigen. Daraufhin beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber die ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin aufzugeben. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und die Firma sprach eine ordentliche Kündigung aus. Ihre Klage dagegen scheiterte schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Arbeitsrechts-Experten weisen zwar auf strenge Voraussetzungen für solch eine Entscheidung durch den Betriebsrat hin, aber sollte der Chef die gerichtlich durchgesetzte Kündigung missachten, muss er dafür sogar ein Zwangsgeld von täglich bis zu 250 Euro zahlen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 551/16).

Kündigung einer Direktversicherung nur mit Zustimmung des Chefs
Arag-Experten weisen darauf hin, dass eine Lohnumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge zwar auf freiwilliger Basis beruht. Arbeitnehmer benötigen aber trotzdem die Zustimmung ihres Chefs, wenn sie solch eine Direktversicherung vorzeitig kündigen wollen.

In einem konkreten Fall ruhte seine Lebensversicherung, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossen wurde und bei der das Unternehmen als Versicherungsnehmerin eingetragen war, bereits seit einigen Jahren, als der Mitarbeiter sie vorzeitig kündigen wollte. Er war in finanzieller Not und brauchte das Geld. Doch sein Chef verweigerte die vorzeitige Auflösung. Sein Argument: Bei einem Rückkaufswert von gerade einmal 6.400 Euro, auf die bei Auszahlung auch noch Steuern und Sozialabgaben nachträglich gezahlt werden müssten, wäre das Vermögen verschleudert. Ein Vermögen, das er mit seinem Arbeitgeberanteil ja mit aufgebaut hatte. Zu Recht, wie das zuständige Gericht entschied. Nach Einschätzung der Rechtsexperten war der niedrige Rückkaufswert zudem auch nicht geeignet, eine finanzielle Notlage zu beenden (Landesarbeitsgericht Köln, Az: 9 Sa 14/16).