Karlsruhe, 07. Dezember 2017 –
Dieses Grundsatzurteil hat auch Auswirkungen auf Hotels mit Schwimmbädern: Die Schwimmaufsicht muss jederzeit gewährleistet sein und der Betreiber trägt auch die Beweislast, wenn diese verletzt wurde. Dies stellt der Bundesgerichtshof klar (Az. III ZR 60/16, Urteil vom 23. November 2017).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23. November 2017 (III ZR 60/16) die Überwachungs- und Rettungspflichten von Personen konkretisiert, die mit der Aufsicht in Schwimmbädern betraut sind. Weiterhin hat er klargestellt, dass bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals der Schadensersatzpflichtige die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für Gesundheitsschäden des Badegastes trägt.
Zwar bestehe keine Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers, so die Urteilsbegründung. Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. „Dabei ist der Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert. Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehört es weiter, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen“, heißt es vom BGH.
In dem aktuellen Fall war ein zwölfjähriges Mädchen unter einer abgesenkten Boje unter Wasser festgeklemmt und konnte erst nach etlichen Minuten gerettet und reanimiert werden. Aufgrund des Sauerstoffentzugs erlitt die Klägerin massive, irreparable Hirnschädigungen. Sie ist infolgedessen schwerstbehindert und wird zeitlebens pflegebedürftig bleiben.