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Ratgeber: Wann können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend gemacht werden?

Berlin, 02. Juni 2017 –
Viele von Ihnen arbeiten möglicherweise von Zuhause aus in einem eigenen Arbeitszimmer. Doch wann werden Ihre Kosten hierfür vom Fiskus steuermindernd als Werbungskosten anerkannt und wann nicht? Im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer gab es auch kürzlich, siehe BFH-Urteil vom 15.12.2016 – VI R 53/12, eine Änderung der Rechtsprechung!

Grundsätzlich lässt das Einkommenssteuergesetz einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG).

In Ausnahmefällen sind die Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben dennoch abzugsfähig.

Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuermindernd absetzen zu können und in welcher Höhe, erfahren Sie in diesem Steuertipp.

Wann können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden?
Das Finanzamt erkennt in folgenden zwei Ausnahmefällen ein häusliches Arbeitszimmer an:

– Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro abgezogen werden.

– Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe abgezogen werden.

Weitere Hinweise zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers:

Einem Großteil der Arbeitnehmer steht in der Regel ein Arbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers zur Verfügung.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich dieser Arbeitsplatz in einem eigenen Büro oder in einem Großraumbüro befindet. Als Arbeitsplatz zählt jeder Platz, an dem Schreibarbeiten, Telefonate und andere Büroarbeiten erledigt werden können.

Ist solch ein Arbeitsplatz vorhanden, wird ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt. Eine Ausnahme gibt es hier z. B. für Lehrer, die für die Vorbereitung des Unterrichts in der Schule keinen eigenen Schreibtisch haben und einen Großteil dieser Tätigkeit zu Hause in einem Arbeitszimmer erledigen.

Wurde zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser an z. B. ein- oder zwei Tagen von zuhause aus arbeitet (sog. Homeoffice), wird das Arbeitszimmer dennoch nicht anerkannt, da ihm an den anderen Wochentagen ein Arbeitsplatz im Unternehmern zur Verfügung steht.

Wichtig: Der Arbeitnehmer muss belegen, dass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Auch die Art der ausgeführten Tätigkeit kann ein Indiz sein.

Des Weiteren sollte beachtet werden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch nur dann als beruflich genutzt anerkannt wird, wenn die private Mitbenutzung nicht mehr als 10 % beträgt und somit das Arbeitszimmer zu 90 % beruflich genutzt wird.

Welche Voraussetzungen gelten für das Arbeitszimmer an sich?

Als Arbeitszimmer wird ein Raum bezeichnet, in dem vorwiegend gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische bzw. organisatorische Tätigkeiten erledigt werden. Dies können z. B. Büroarbeiten aber auch geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sein.

Auch die Einrichtung des Zimmers sollte dem eines Arbeitszimmers entsprechen. Das heißt es sollten sich hauptsächlich Gegenstände wie z. B. Schreibtisch, Computer, Regale usw. in diesem Raum befinden und nur wenige bis gar keine privaten Gegenstände.

Das Arbeitszimmer ist immer dann “häuslich”, wenn es in das private Wohnumfeld eingebunden ist. Es muss sich aber immer um einen Raum handeln, der von den anderen Wohnräumen abgetrennt ist. Ein Durchgangszimmer wird nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt.

Neben den Räumen, die sich innerhalbe der Wohnung befinden kann auch ein sogenannter Nebenraum wie z. B. ein Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

Auch bei der Größe des Arbeitszimmers sollte beachtet werden, dass dieses im Verhältnis zum privat genutzten Wohnraum angemessen ist und noch genügend Wohnraum verbleibt.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Sind alle Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben, können die damit in Verbindung stehenden Kosten entweder komplett oder anteilig geltend gemacht werden.

In voller Höhe können Kosten immer dann angegeben werden, wenn diese direkt dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können, wie z. B. Kosten für die Ausstattung oder Renovierung.

In einer Wohnung bzw. einem Haus entstehen weitere Kosten, die aber der gesamten Wohnung zuzuordnen sind, wie z.B. Miete, Strom usw… Diese Kosten können bei einem häuslichen Arbeitszimmer berücksichtigt werden, allerdings nur anteilig.

Der für die Berechnung der anzusetzenden Kosten zugrundeliegende prozentuale Anteil wird bestimmt indem man die Fläche des Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche der Wohnung teilt.

Die anteilig ansetzbaren Kosten werden dann mit Hilfe des zuvor ermittelten prozentualen Anteils ermittelt und können in dieser Höhe in der Steuererklärung angegeben werden.

Zu den ansetzbaren Kosten gehören allgemein:

– Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers

– Miete

– Abschreibungen

– Schuldzinsen

– Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren

– Reinigungskosten

– Wasser- und Energiekosten

– Renovierungskosten

– …

Tipp: Auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer als solches nicht anerkannt wird, besteht die Möglichkeit Kosten für Einrichtungsgegenstände wie z. B. Schreibtisch, Bürostuhl oder Regale als Werbungkosten steuerlich geltend zu machen. Die Kosten für diese Gegenstände können als Arbeitsmittel in der Steuererklärung angegeben werden und zwar immer dann, wenn sie ausschließlich beruflich genutzt werden.

Nutzung durch mehrere Personen
Wird das häusliche Arbeitszimmer anerkannt, kann jeder, der dieses nutzt, die von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Im Zusammenhang mit der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige gab es durch das BFH-Urteil vom 15.12.2016 – VI R 53/12 eine Änderung der Rechtsprechung:

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen!

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind daher in eingeschränktem Umfang als Werbungskosten bei ihren jeweiligen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Dabei kann der jeweilige Höchstbetrag von beiden Klägern in Anspruch genommen werden. Im entschiedenen Fall standen beiden Steuerpflichtigen als Lehrer keine anderen Arbeitsplätze zur Verfügung.

Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Die Gewährung des auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzten Abzugs der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer je Steuerpflichtigen begründet auch keine systemwidrige, ungerechtfertigte Besserstellung des Steuerpflichtigen, die ein Arbeitszimmer gemeinsam ausschließlich betrieblich oder beruflich nutzen. Denn der Abzug der Aufwendungen setzt bei jedem der betreffenden Steuerpflichtigen voraus, dass er die Erwerbsaufwendungen, die er einkünftemindernd geltend macht, selbst getragen hat.

Unterscheidung zu einem außerhäuslichen Arbeitszimmer
Befindet sich ihr Arbeitszimmer nicht innerhalb Ihrer eigenen Wohnung, können grundsätzlich, wenn beruflich genutzt, alle Kosten ohne Einschränkung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Es kommt hier zu keiner Prüfung, ob es sich um den Tätigkeitsmittelpunkt handelt oder ob ein Arbeitsplatz vorhanden ist.