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Unterschätzen Sie das Risiko des plötzlichen Erbfalls nicht! Wie Hoteliers ihr Vermögen besser schützen

Mönchengladbach, 05. Dezember 2017 –
Hoteliers müssen bei der Regelung der Vermögensnachfolge die unternehmerische und die private Seite betrachten. In beiden Bereichen bestehen steuerliche Risiken, denen Unternehmer aber mit Weitsicht und guter Planung begegnen können. Das führt zu einem höheren Schutz des Vermögens.

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Deutschland befindet sich mitten in einer Nachfolgewelle: Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) steht aktuell in jährlich rund 27.000 Unternehmen die Regelung der Nachfolge an. Davon sind nach den Zahlen jährlich etwa 400.000 Beschäftigte betroffen. „Dies kommt selbstverständlich auch auf die Hotellerie zu. Die Branche ist stark von mittelständischen Familienunternehmen geprägt, sodass die Eigentümer sich die Frage nach der Gestaltung der Nachfrage stellen muss“, betont Frank Kirsten, Steuerberater und Partner der mittelständischen Steuerberatungskanzlei Schnitzler & Partner aus Mönchengladbach. Die Kanzlei hat sich auf die umfassende Beratung von gewerblichen Mandanten bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen spezialisiert und ist seit mehr als 60 Jahren aktiv.

„Wir sehen natürlich in der Beratungspraxis, dass viele Unternehmen innerhalb der Familie weitergegeben werden. Aber natürlich ist auch dies kein Selbstläufer, denn es stehen auch bei der familieninternen Nachfolge einige komplexe Fragestellungen im Raum, insbesondere steuerlicher Natur. Daher raten wir zu einem strategischen Vorgehen, das sehr langfristig ausgerichtet ist“, sagt Steuerberater und Kanzleipartner Joachim Köllmann. „Gerade bei unternehmerischen Vermögen ist diese Gestaltung mit Augenmaß sehr wichtig, um der Bedeutung der Unternehmensnachfolge gerecht zu werden und das Betriebsvermögen keinen Gefahren auszusetzen. Wir stellen immer wieder fest, dass sich Unternehmer sehr viel Zeit lassen und das Risiko des plötzlichen Erbfalls unterschätzen. Doch wenn der Erbfall einmal eingetreten ist, stehen kaum noch Optionen zur Optimierung offen.“

Das bedeutet konkret: Eine plötzliche Unternehmensnachfolge ist immer die steuerlich ungünstigste Situation, da die Besteuerung sofort in Kraft tritt. „Insbesondere bei größeren Unternehmen kann dies zu erheblichen Steuerzahlungen führen, die die Substanz schädigen können. Durch das neue Erbschaftsteuergesetz bewegen wir uns in neuen, engeren Grenzen bei den Verschonungsregeln, die grundsätzlich einen Schwellenwert für die Befreiung von der Erbschaftsteuer bei einem Unternehmenswert von 26 Millionen Euro vorsehen. Und diese Grenze ist gerade in der gehobenen Hotellerie, in der wir immer von hochwertigen Immobilien und Grundstücken sprechen, schnell genommen. Wer dieses Szenario einfach auf die Erben zukommen lässt, riskiert ohne Not eine hohe Steuerzahlung, die entweder aus dem Betriebs- oder aber aus dem Privatvermögen aufgebracht werden muss“, stellt Frank Kirsten heraus. Er betont: „Je früher ein Eigentümer über die dereinstige Nachfolge nachdenkt, desto mehr Zeit bleibt, um mit Ruhe und Gelassenheit den besten fiskalischen Weg dafür zu finden.“

(Von links) Die Steuerberater Andreas Bartkowski, Hubert Schnitzler, Joachim Köllmann und Frank Kirsten führen die mittelständische Steuerberatungskanzlei Schnitzler & Partner aus Mönchengladbach. (Foto: Schnitzler & Partner)
(Von links) Die Steuerberater Andreas Bartkowski, Hubert Schnitzler, Joachim Köllmann und Frank Kirsten führen die mittelständische Steuerberatungskanzlei Schnitzler & Partner aus Mönchengladbach. (Foto: Schnitzler & Partner)

Andreas Bartkowski, ebenfalls Steuerberater und Partner der Kanzlei, weist auch auf die private Seite hin. „Erfolgreiche Unternehmer mit Firmenwerten in dieser Größenordnung vererben in der Regel auch Privatvermögen. Hierbei gilt ebenso, dass eine langfristige Planung Probleme vermeiden kann.“ Der Ehegatte kann 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro, Eltern und Großeltern 100.000 Euro. Alle übrigens Erben der Erbschaftsteuerklasse 2 und 3 kommen in den Genuss eines Freibetrags von 20.000 Euro.

„Diese Grenzen sind, wenn man beispielsweise die steigenden Grundstücks- und Immobilienpreise betrachtet, bisweilen schnell überschritten. Daher ist es sinnvoll, über lebzeitige Schenkungen nachzudenken, um das Erbe aufzuteilen. So können die Freigrenzen alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.“ Bartkowski warnt davor, die private Seite zu vernachlässigen. Eine „Steuerbombe“ könne dazu führen, dass beispielsweise eine Immobilie verkauft werden müsse, um die Verbindlichkeiten zu bedienen. Wer dies verhindern wolle, greife besser zu langfristigen Regelungen.