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Hotelmitarbeiterin steht plötzlich in Flammen – Furchtbarer Fehler im Umgang mit Brennpaste – Ratgeber für mehr Arbeitssicherheit

Bad Belzig, 28. Februar 2017 –
Tragisches Unglück im Burghotel Bad Belzig: Plötzlich stand eine Hotelmitarbeiterin in Flammen. Sie wurde mit schweren Verbrennungen in eine Spezialklinik gebracht und schwebt in Lebensgefahr. Erstes Polizeiberichten zufolge soll die Frau am Tresen des gut besetzten Hotelrestaurants mit Brennpaste gearbeitet haben. Ein nicht sachgerechter Umgang mit der leicht entzündlichen Masse könne sehr schnell sehr gefährlich werden, warnt Hotelsicherheit-Experte Ulrich Jander.

Chafingdish können gefährlich sein: Der Umgang mit Brennpaste muss stets aufs Neue geübt werden - Es drohen schwere Brandverletzungen (Foto: gastro24.de)
Chafingdish können gefährlich sein: Der Umgang mit Brennpaste muss stets aufs Neue geübt werden – Es drohen schwere Brandverletzungen (Foto: gastro24.de)

Der Sachverständige für Brandrisikomanagement weist erneut darauf hin, die Mitarbeiter beim Umgang mit Brennmaterialien häufiger zu schulen und auf die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften explizit zu achten. Solche Unfälle kommen häufiger vor, gab er zu bedenken.

Zu Brandverletzungen kommt es immer wieder, wenn die Brennpaste in entsprechende Behälter umgefüllt wird. Hier muss darauf geachtet werden, dass alle Flammen restlos gelöscht sind. Glimmt noch ein Brennbehälter kaum sichtbar, kommt es beim Umfüllen zum Brand und vor Schreck schütten dann die Mitarbeiter das Gel auf die Arbeitsbekleidung.

„Das Gel haftet an der Kleidung und somit brennt der Mitarbeiter“, so Jander. Je nach Textilien kann sich das Feuer rasend schnell an der Person ausbreiten. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der Hotelexperte, Brennpaste in der Dose zu lassen, die unter den Warmhaltebehälter (Chafingdish) zu legen und erst dot zu entzünden. Wir die Brenndose nicht mehr gebraucht, soll ein Deckel fest aufgeschraubt werden.

Die Hotelleitung sollte wiederholt Sicherheitsunterweisungen durchführen und nur Mitarbeiter mit Nachweis einer Schulung mit solchen Aufgaben betrauen, so sein Rat.