München, 02. Mai 2017 –
Ein Urteil mit Signalwirkung: Ein Hotel muss die Daten eines Gastes nicht ohne Weiteres herausgeben. Gästen hätten ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, urteilte das Amtsgericht München (Az. 191 C 521/16).
In dem Fall eine Frau gegen eine Hotelkette geklagt, da sie den vollständigen Namen ihres männlichen Begleiters erfahren wollte. Mit einem “Michael” hatte die Frau eine Nacht in einem Hallenser Hotel der Kette verbracht; neun Monate später brachte sie ein Kind zur Welt. Ihr damaliger Begleiter könnte der Vater des kleinen Jungen sein. Allerdings liegt die Begegnung bereits sieben Jahre zurück. Das Urteil wurde im Herbst vergangenen Jahres gefällt und nun bekannt gegeben.
Für die Hotellerie hat dies eine große Bedeutung: Diskretion und Sicherung von Gästedaten ist oberste Priorität, sofern keine Straftat vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist, so das Gericht.