Skip to content

Kuren: Erholung für Eltern – Rechtsexperten über Mutter-Kind-Kuren 


Düsseldorf, 25. August 2017 –
Kinderbetreuung, Haushaltsmanagement und in den meisten Fällen eine berufliche Beschäftigung – Eltern haben kaum Freizeit. Ist der Alltag aufgrund seelischer oder körperlicher Belastung nicht mehr gut zu meistern, kann eine Kur Abhilfe schaffen. Die Arag-Experten geben Auskunft, welche Kurformen denkbar sind und wie man sie bekommen kann.

Mütter- oder Mutter-Kind-Kur
Der Bedarf an Mütter- oder Mutter-Kind-Kuren ist hoch. Jedes Jahr machen rund 100.000 Mütter und auch Väter eine Pause vom Alltag – verordnet vom Arzt. In den Kliniken des Müttergenesungswerkes waren es 2015 49.000 Frauen und 1.500 Männer. Der Anteil der erholungsbedürftigen Väter steigt allerdings stetig. Die angebotenen Maßnahmen richten sich jedoch meist noch gezielt auf mütter- bzw. frauenspezifische Problemstellungen. So können unter anderem Frauen, deren Alltag sie überfordert, weil sie beispielsweise neben Kind und Beruf noch einen Angehörigen pflegen, eine reine Mütterkur beantragen. Die Betreuung der zurückgelassenen Familie wird dann gegebenenfalls von der Krankenkasse durch Bereitstellung einer Familienpflegerin unterstützt. Einschlägige Beratungsstellen geben konkrete Auskünfte und unterstützen bei der Antragstellung. Ist dagegen das Mutter-Kind-Verhältnis gestört, der Nachwuchs bzw. die Mutter physisch erkrankt oder möchte die Mutter einfach nicht auf ihr Kind verzichten, sollte sie eine Mutter-Kind-Kur beantragen. In der Regel gibt es bei einer solchen Maßnahme sowohl getrennte als auch gemeinsam angelegte Therapieangebote. Wichtig: Eine Kur ist kein Urlaub, sie hat zum Ziel, die Mütter- (und auch Kinder-)gesundheit nachhaltig zu stärken und maßgebliche Hilfe zur Alltagsbewältigung zu leisten. Die Kuren dauern meist drei Wochen und werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wissen die Arag-Experten.

Vater-Kind-Kuren
Auch Väter haben ein Anrecht auf eine solche Kur, zumindest wenn sie hauptsächlich für die Kindererziehung zuständig sind. Allerdings gibt es für sie im Gegensatz zu den Müttern nicht die Möglichkeit, ohne den Nachwuchs zu kuren. Generell dürfen Kinder, sofern sie auch behandelt werden, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mitgenommen werden. Erhält das Kind keine Anwendungen, kann es den Erwachsenen nur bis zum 12. Lebensjahr begleiten.

Die Kur beantragen
Der Kurantrag erfolgt bei der Krankenkasse. Die medizinische Notwendigkeit einer Kurmaßnahme muss ausführlich attestiert sein. Dann hat die gesetzliche Kasse zumindest keine Ablehnungsgrundlage. Diese Kuren gehören nämlich zu deren Pflichtleistung beim Vorliegen ärztlicher Atteste. Die Eigenleistung liegt bei einer Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, Kinder sind komplett kostenfrei. Private Kassen müssen allerdings nur zahlen, wenn Kurleistungen explizit im Vertrag vereinbart sind. Zudem muss der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Selbstauskunftsbogen ausfüllen, den man beim Arzt, bei der Krankenkasse oder bei einer Beratungsstelle erhält. Generell empfehlen die Rechtsexperten, den Antrag mit einer Beratungsstelle durchzugehen und sich auch dort über Kliniken beraten zu lassen. Im Gespräch mit den Experten lässt sich der eigene Bedarf noch einmal genauer klären und die Maßnahme gezielt auswählen. Auch im Falle einer Ablehnung helfen diese Stellen gern weiter und unterstützen beim Widerspruch.