Düsseldorf, 14. September 2017 –
Grundsätzlich stellt eine Videoüberwachung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Daher ist die Verwertung solcher Bilder datenschutzrechtlich äußerst fragwürdig. Vermutet ein Arbeitgeber jedoch eine konkrete Straftat seitens seiner Angestellten, darf er sie nach Angaben der Arag-Rechtsexperten mit einer Videokamera überwachen. Dabei muss der Kreis der Verdächtigten zwar eingegrenzt werden, aber es ist nicht notwendig, ausschließlich die bereits verdächtige Person zu überwachen.
In einem konkreten Fall vermutete der Chef Zigarettenklau und installierte – nach Rücksprache mit dem Betriebsrat – eine Videokamera im Kassenbereich. Dabei entdeckte er unerwartet, dass seine stellvertretende Filialleiterin sich mittels Pfandmanipulation 3,25 Euro aus der Kasse genommen hatte. Als ihr daraufhin die Kündigung ins Haus flatterte, wehrte sich die Frau. Ihr Begründung: Die Bilder seien datenschutzrechtlich nicht verwertbar, da die Überwachung gar nicht ihr gegolten habe.
Doch die Arag-Experten weisen darauf hin, dass Arbeitgeber nicht nur konkret vermuteten Straftaten nachgehen dürfen, sondern auch schweren Pflichtverletzungen, wie in diesem Fall. Dann rechtfertigen die Interessen des Arbeitgebers eine derartige Videokontrolle, womit auch der dabei entstandene „Zufallsfund“ vor Gericht verwertbar ist (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 848/15).