Berlin, 01. November 2017 –
Durch das Bundesteilhabegesetz, das Ende 2016 verabschiedet wurde, sollen mehr Wahlmöglichkeiten und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Die Neuerungen treten in mehreren Stufen in Kraft und betreffen nicht nur den privaten, sondern auch den beruflichen Bereich. Mit der nächsten Reformstufe wird das Budget für Arbeit, welches bereits in einigen Bundesländern erprobt wurde, ab dem 01. Januar 2018 in ganz Deutschland eingeführt (Bundesteilhabegesetz – § 61 SGB IX).
Grundsätzlich soll der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert und eine Alternative zur Werkstatt geschaffen werden. Das Budget für Arbeit ist eine Kombination aus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Menschen mit Behinderungen sollen dank personeller Betreuung am Arbeitsplatz sowie der finanziellen Unterstützung des Arbeitgebers, dem sogenannten Minderleistungsausgleich, Arbeitsmöglichkeiten bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser wahrnehmen können. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Eine Höchstgrenze ist dadurch festgelegt, dass der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem SGB IV (aktuell rund 1.200 Euro) betragen darf. Ein höherer Betrag kann von den Ländern nach entsprechendem Landesrecht festgelegt werden.
Assistenz am Arbeitsplatz
Die barrierefreie Teilhabe am Arbeitsleben soll im Rahmen des Budgets für Arbeit durch eine persönliche Arbeitsassistenz ermöglicht werden. Dabei stellt die Arbeitsassistenz eine Unterstützung bei der Arbeitsausführung dar, nicht aber die Erledigung der Kerntätigkeit selbst. Darunter fallen beispielsweise Nebentätigkeiten, bei denen ArbeitnehmerInnen aufgrund körperlicher Grenzen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Arbeitsassistenz ist ein entscheidender Baustein der beruflichen Rehabilitation und ist seit langem Teil der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Unabhängig vom Budget für Arbeit, haben Menschen mit Behinderungen seit Oktober 2000 einen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz.
Budget für Arbeit – Leistungsberechtigter Personenkreis
Leistungsberechtigt sind nur diejenigen Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben. Dieser Anspruch schließt auch Menschen mit Behinderung ein, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX-NEU erhalten. Ansprechpartner für BudgetnehmerInnen und ArbeitgeberInnen wird die Behörde sein, die für die Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zuständig ist. In der Regel ist das der Träger der Eingliederungshilfe.