München, 15. Februar 2018 –
Am 25. Mai 2018 wird eine europäische Datenschutzvorschrift in Kraft treten und die aktuelle nationale Gesetzgebung ablösen. Um sich darauf vorzubereiten, gilt in Deutschland bereits seit 2009 das auf die europäische Vorschrift angepasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es regelt unter anderem den Umgang mit Adressen, um Bürger vor Datenmissbräuchen zu schützen. Dieses Gesetz hat auch Auswirkungen auf Werbeaussendungen – sowohl per E-Mail, als auch postalisch. Worauf Unternehmen achten müssen, wenn sie bestehenden und potentiellen Kunden Werbung zuschicken wollen, erklärt Britta Zurborn, Marketing Managerin bei cewe-print.de.
Postalische Werbesendungen – Widerspruchsrecht des Kunden beachten
Empfänger postalischer Werbesendungen können ohne vorherige Zustimmung angeschrieben werden. Das wird im sogenannten Listenprivileg des BDSG festgehalten, das regelt, unter welchen Umständen Personen kontaktiert und welche Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Wollen Kunden keine weitere Werbepost erhalten, haben sie das Recht, dieser zu widersprechen. Das müssen Unternehmen respektieren und dürfen der entsprechenden Person keine weitere Werbung zuschicken. Andernfalls drohen Geldstrafen. Beantragt ein Kunde die Löschung seiner Daten, muss eine Firma laut BDSG auch diesem Wunsch nachkommen.
Klarer Absender und Auskunftspflicht
Auf der Außenseite der Werbung müssen Unternehmen deutlich erkennbar machen, wer der Absender ist. Zudem müssen Empfänger entsprechend informiert werden, von wem die Adresse stammt, wenn Unternehmen diese von Drittanbietern mieten. Kunden, die Auskunft über die Herkunft ihrer Daten verlangen, haben ein Recht auf schriftliche Beantwortung dieser Frage. Auf Wunsch des Kunden oder wenn der Zweck der Daten (z.B. nach Beendigung eines Auftrages) erfüllt ist, müssen sie gelöscht werden, wenn es keine vertraglichen Aufbewahrungsfristen gibt.
E-Mail-Werbung
Für E-Mail-Werbung gelten schärfere Richtlinien als für postalische Mailings: Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis des Adressaten vor, darf diese nicht erfolgen. Das gilt für B2B ebenso wie für B2C. Zwar dürfen Unternehmen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen für gleiche Waren oder Dienstleistungen auch per E-Mail werben, dies ist jedoch rechtlich umstritten. Grundsätzlich empfiehlt es sich für Unternehmen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Empfängers E-Mail-Werbung zu verschicken. Auch in automatischen E-Mails, z.B. als Eingangsbestätigung einer Bestellung ist es verboten, Werbung zu platzieren.
Unternehmen, die postalische Werbemails planen, sollten sich im Zweifel von einem Anwalt beraten lassen, um auf der sicheren Seite zu stehen und teure Strafzahlungen zu vermeiden. Dann steht der erfolgreichen Werbeaussendung nichts im Weg.