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Fällt nun endgültig die Zwangslistung bei Bewertungsportalen? Bundesgerichtshof fällt hochinteressantes Grundsatzurteil

Karlsruhe, 20. Februar 2018 –
Ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird Folgen haben: Eine Kölner Hautärztin hatte dagegen geklagt, bei jameda.de gelistet zu werden und bekam nun dazu Recht. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das Grundsatzurteil wird wohl auch Folgen für Hotelbewertungen haben: So könnten Bewertungs- und Buchungsportale wie holidaycheck.de und tripadvisor.com ebenso gezwungen werden, Hotels auf Verlangen auszulisten. Meinungsmacher wie Marco Nussbaum, CEO von Prizeotel, hatte unlängst seinen Feldzug gegen just diese Zwangsbewertungen erklärt.

Das BGH führt an, dass einem zwangsbewerteten Unternehmen (in diesem Fall: niedergelassene Ärztin) ein “schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung” zuzubilligen sei. Das Urteil fiel nun gegen jameda.com aus, da das Bewertungsportal die “gebotene Neutralität” verlassen habe, da es mit seinem Geschäftsmodell die für Werbung bezahlenden Ärzte begünstige. Nun müsse der Portalbetreiber sein Geschäftsmodell grundlegend ändern.

Mit dem Urteil vom 20. Februar (Az. VI ZR 30/17) revidierte man beim BGH die frühere Haltung, dass grundsätzliche Ansprüche auf Löschungen von Bewertungsportalen verneint wurde.